Erwägungen

Im Konkurs über Franz Moser in Zürich beauftragte das Konkursamt Fluntern-Zürich das Betreibungsamt Eschenz mit der Schätzung und Verwertung einer Rheinuferparzelle. Das Betreibungsamt schätzte das Grundstück am 15. Oktober 1965 auf Fr. 74'000.-- und bemerkte im Schätzungsprotokoll, dass nur ca. die Hälfte der Fläche zur Überbauung frei sei. Diese Bemerkung wurde in das Lastenverzeichnis übernommen. Bei der Steigerung vom 28. August 1967 erhielt Paul Helfenstein den Zuschlag für Fr. 71'000.--.

Helfenstein führte gegen den Zuschlag Beschwerde mit dem Begehren, dieser sei wegen Grundlagenirrtums aufzuheben. Er machte geltend, er habe sich bei seinem Angebot auf die Möglichkeit der Überbauung eines Teils des Grundstücks verlassen, nachträglich habe er jedoch erfahren, dass das Grundstück aus forstrechtlichen Gründen nicht überbaubar sei.

Die untere und obere kantonale Aufsichtsbehörde wiesen die Beschwerde ab. Helfenstein zog den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weiter.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Rekurrent den Zuschlag zu Recht auf dem Weg der Beschwerde und des Rekurses nach Art. 17 ff. SchKG angefochten hat. Er konnte dabei auch zivilrechtliche Gründe geltend machen.

Die Bemerkung über die Möglichkeit einer Überbauung war geeignet, die Steigerung zu beeinflussen, insbesondere die Höhe der Angebote. Da diese Angabe falsch war, durfte der Rekurrent die Überbaubarkeit als notwendige Grundlage des Steigerungskaufs betrachten. Die Wegbedingung der Gewährpflicht steht dem nicht entgegen, da in den…