Sachverhalt
Am 25./26. Oktober 1991 veranstaltete C. die "1. Internationale Swatch-Versteigerung" in Luzern, bei der eine Swatch-Uhr "OIGOL ORO" des Künstlers Mimmo Paladino versteigert werden sollte. Diese Uhr wurde im Katalog als "fabrikneu" beschrieben. M. erwarb diese Uhr für den Preis von CHF 38'000.- zuzüglich einer Kommissionsgebühr von CHF 3'800.-. Etwa sechs Monate später ergab eine Überprüfung, dass die Uhr nicht fabrikneu war und ihr Wert nur einen Bruchteil des Wertes einer fabrikneuen Uhr betrug. M. erhob daraufhin Klage gegen C. auf Rückerstattung des gezahlten Betrags.Erwägungen
Das BGG entschied, dass C. keinen vorsätzlichen Betrug i.S.v. Art. 28 OR begangen hatte. Obwohl die Beschreibung der Uhr als "fabrikneu" sich als unzutreffend erwies, hatte sich C. auf die Angaben des Lieferanten verlassen und M. nicht absichtlich getäuscht. Darüber hinaus schlossen die Versteigerungsbedingungen jede Gewährleistung für den Zustand der versteigerten Gegenstände aus, außer im Falle vorsätzlicher Täuschung. Somit hatte C. seine Haftung für den von M. geltend gemachten Qualitätsmangel wirksam ausgeschlossen.
Das BGG vertrat die Auffassung, dass die Beschreibungen im Versteigerungskatalog in erster Linie der Präsentation der Versteigerungsobjekte und der Entscheidungshilfe für die Interessenten dienen. Der…