Sachverhalt

Der Streit steht zwischen dem Regionalspital St. Maria, einer Privatvereinigung, und der Gesellschaft AG für Isolierungen AGI. Letztere hat Isolierungsarbeiten für das Spital ausgeführt und verlangt die Zahlung eines Betrags von 73'993.15 Franken. Da die Zahlung nicht erfolgte, hat AGI die vorläufige Eintragung eines Handwerkerpfandrechts an der Liegenschaft des Spitals beantragt. Der Untersuchungsrichter hat diese vorläufige Eintragung bewilligt und nach dem Gerichtsverfahren die definitive Eintragung eines Pfandrechts in Höhe von 37'550.50 Franken angeordnet.

Das Regionalspital hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass das Spital eine öffentliche Aufgabe im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens des Kantons Wallis erfüllt und dass daher seine Liegenschaft als öffentliches, unpfändbares Gut betrachtet werden muss, das nicht Gegenstand eines Pfandrechts sein kann.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Argumentation des Spitals zurück. Auch wenn das Spital eine öffentliche Aufgabe erfüllt, gehören seine Güter zum Privatvermögen des Vereins und sind nicht Teil des öffentlichen Bereichs. Daher findet das bundesrechtliche Privatrecht uneingeschränkt Anwendung und erlaubt die Eintragung eines Pfandrechts an der Liegenschaft.

Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen…