Sachverhalt

In dieser Sache wurde das Bundesgericht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen ein Urteil des Aargauer Kantonsgerichts befasst. Der Streitpunkt betraf die Frage, ob dem Verurteilten zwei Drittel der Dauer seines Aufenthalts im "Satis"-Männerheim auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet werden konnten.

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Kantonsgericht dem Verurteilten bei seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft äußerst restriktive Auflagen erteilt hatte, die ihm insbesondere die freie Bewegung und den freien Wohnsitz verwehrten. Obwohl diese Ersatzmassnahmen formal keine Untersuchungshaft darstellten, erachtete das Bundesgericht, dass sie dem Verurteilten in vergleichbarem Maße die Freiheit entzogen und daher auf die Strafe anzurechnen seien. Das Gericht befand somit, dass das Kantonsgericht mit der Anrechnung von zwei Dritteln der Dauer des Aufenthalts des Verurteilten im "Satis"-Heim auf die Freiheitsstrafe kein Bundesrecht verletzt hatte.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anrechnung der Dauer freiheitsentziehender Ersatzmassnahmen auf die Freiheitsstrafe analog zur Anrechnung der Untersuchungshaft vorzunehmen. Bei der Festlegung des Anrechnungsumfangs hat der Richter den Grad der Einschränkung der persönlichen Freiheit durch die Ersatzmassnahme im Vergleich zum vollständigen Freiheitsentzug durch die Untersuchungshaft zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall stellte das Kantonsgericht fest, dass…