Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft eine Versicherte, [C.], die 1992 einen Unfall erlitt, als sie eine Ausbildung zur Metallzeichnerin absolvierte. Infolge dieses Unfalls erhielt sie ab April 1994 eine ausserordentliche Rente der IV. Im Februar 1995 begann sie eine vom IV-Versicherungsträger finanzierte Ausbildung zur Kauffrau. Für die Verlängerung dieser zweijährigen Ausbildung gewährte ihr die IV-Versicherung eine reduzierte Taggeldzahlung ("kleines Taggeld"). [C.] bestritt den Betrag dieser Entschädigung und war der Ansicht, dass ihr der in Art. 25bis IVG vorgesehene Schutz der erworbenen Rechte hätte gewährt werden müssen.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass Art. 25bis IVG, der den Erhalt des Taggeldes der UV-Versicherung während der Rehabilitation vorsieht, auch für Fälle der beruflichen Grundausbildung gilt, in denen der Versicherte gemäss Art. 24 Abs. 2bis IVG nur Anspruch auf das "kleine Taggeld" hat. Diese Auslegung stützt sich auf den klaren Wortlaut von Art. 25bis IVG, der keinen Unterschied nach der Berechnungsgrundlage des IV-Taggeldes macht. Das Bundesgericht…