Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft einen Erbrechtsstreit in Bezug auf die Anwendung von Art. 621bis ZGB zum bäuerlichen Erbrecht. Der Verstorbene hat durch Testament den Nießbrauch seines gesamten Nachlasses seiner überlebenden Ehefrau vermacht, die weder bereit noch in der Lage ist, einen zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb persönlich zu bewirtschaften. Eines der Kinder des Verstorbenen beantragt, dass dieser landwirtschaftliche Betrieb ihm zum Ertragswert zur Gänze zugewiesen wird.Erwägungen
Das Bundesgericht betont, dass gemäß Art. 621bis ZGB ein Erbe, der einen zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb selbst bewirtschaften will und dazu in der Lage ist, weder durch Testament noch durch Erbvertrag davon ausgeschlossen werden kann. Diese Bestimmung soll verhindern, dass Testament oder Erbvertrag dazu dienen, einen zur persönlichen Bewirtschaftung bereiten und fähigen Erben von seinem Vorzugsrecht auszuschließen.
Im vorliegenden Fall ist die überlebende Ehefrau weder bereit noch in der Lage, den landwirtschaftlichen Betrieb persönlich zu bewirtschaften, sodass die Zuweisung des Nießbrauchs darauf dem Grundsatz der persönlichen Bewirtschaftung widerspräche. Zudem könnte dies den derzeitigen Pächter des Betriebs zur Kündigung des Pachtverhältnisses zwingen, was ebenfalls gegen diesen Grundsatz verstieße.
Das Bundesgericht erachtet es für die Verwirklichung der Ziele des bäuerlichen Erbrechts als ausreichend, den Nießbrauch der…