Sachverhalt

Eva J., eine 81-jährige alleinstehende Frau mit körperlichen und psychischen Gesundheitsproblemen, lebt seit 1967 in einer Wohnung zusammen mit Julien R., einem pensionierten Krankenpfleger. Der Mietvertrag lautet auf den Namen von Eva J. und ihr Vormund bezahlt die Miete allein. Die Ausgleichskasse des Kantons Waadt hatte zunächst die Ergänzungsleistungen von Eva J. unter Berücksichtigung nur der Hälfte der Miete festgelegt, gemäß der allgemeinen Regel der Aufteilung der Miete zu gleichen Teilen zwischen den Bewohnern einer geteilten Wohnung. Das Versicherungsgericht des Kantons Waadt hat jedoch entschieden, dass Eva J. Julien R. kostenlos bei sich aufnimmt im Gegenzug für die Pflege, die er ihr zukommen lässt, und hat die Kasse angewiesen, die gesamte Miete zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat dann gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt, dass die allgemeine Regel der Aufteilung der Miete zu gleichen Teilen zwischen den Bewohnern einer geteilten Wohnung in besonderen Fällen Ausnahmen erleiden kann. Im vorliegenden Fall rechtfertigen die außergewöhnlichen Umstände eine Abweichung von dieser Regel: Eva J. kann aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht alleine leben, und Julien R. gewährt ihr kostenlos lebenswichtige Pflege, die es ihr ermöglicht, weiterhin in ihrer kleinen Wohnung…