Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft einen Enteignungsstreit zwischen der Stadt Zürich und der Erbengemeinschaft von Duri Dora und Mitbeteiligten. Die Stadt Zürich hat die vorzeitige Besitzeinweisung bestimmter Liegenschaften, sowohl bebauter als auch unbebauter Grundstücke, beantragt, um schnell mit dem Bau eines Staudamms beginnen zu können. Der Antrag auf Besitzeinweisung wurde für die bebauten Grundstücke abgelehnt, da die Stadt diese vor dem Bau des Staudamms und der Ausführung anderer Vorbereitungsarbeiten nicht zwingend benötigte. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass die Besitzeinweisung jederzeit während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht angeordnet werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 EntG erfüllt sind. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Tatsache, dass Art. 86 EntG die vorläufige Vollstreckung zulässt, die vorzeitige Besitzeinweisung nicht ausschließt, da diese beiden Maßnahmen getrennt sind. Die Besitzeinweisung muss angeordnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, während die vorläufige Vollstreckung verweigert werden kann, wenn der Enteignende offensichtlich keine ausreichende Entschädigung anbietet. Im vorliegenden Fall wurde lediglich der Antrag auf Besitzeinweisung gestellt, ohne dass ein Antrag auf vorläufige Vollstreckung vorlag. Das Gericht musste daher nur über die Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung entscheiden.Erwägungen
Das Gericht ist der Ansicht, dass die vorzeitige Besitzeinweisung auch während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht angeordnet werden kann, wenn die Voraussetzungen…