Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Anwalt, [A.], dem vorgeworfen wird, dem Gericht in einem Gerichtsverfahren eine Vereinbarung über den Aufschub vorgelegt zu haben, die sich wesentlich vom Original unterschied. Die Anwaltschaftsaufsichtsbehörde des Kantons Bern hat ein Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet und ihm durch Entscheid vom 7. Dezember 2018 eine Verwarnung erteilt.

[A.] hat gegen diesen Disziplinarbeschluss beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Anhörung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde am 20. Januar 2020 abgewiesen, ohne eine mündliche Anhörung durchzuführen.

[A.] hat daraufhin beim BGer Beschwerde erhoben und beantragt, entweder das Disziplinarverfahren einzustellen oder die Sache zur Durchführung einer mündlichen Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das BGer ist der Auffassung, dass das Disziplinarverfahren gegen Anwälte, das insbesondere die Möglichkeit eines Berufsverbots vorsieht, eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt. Daher gelten die Verfahrensgarantien von Art. 6 Abs. 1 EMRK, einschließlich des Rechts auf eine öffentliche Anhörung, auch wenn im vorliegenden Fall lediglich eine Verwarnung ausgesprochen wurde.

Das BGer stellt fest, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, Art. 6 Abs. 1 EMRK sei…