Sachverhalt
Frau Stalder erwarb 1964 von Herrn Mathis ein Grundstück in Samedan mit der Absicht, dort ein Ferienhaus zu bauen. Nach Vertragsschluss stellte sich heraus, dass sich das Grundstück in einem Lawinenrisikogebiet befand und keine Baubewilligung erteilt werden konnte. Daher beantragte Frau Stalder die Aufhebung des Vertrags wegen Irrtums über wesentliche Vertragselemente.Erwägungen
Das BGE gab dem Antrag von Frau Stalder statt. Es befand, dass der Irrtum über die Bebaubarkeit des Grundstücks gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR wesentlich war, da er für beide Parteien die Grundlage des Vertrags bildete. Obwohl das Bauverbot erst nach Vertragsschluss ausgesprochen wurde, bestand das Lawinenrisiko bereits zuvor und war den…