Sachverhalt

W. wurde von Z. AG als Rechner angestellt. Ab 1986 leistete er zahlreiche Überstunden, die auf seinen monatlichen Lohnabrechnungen vermerkt waren. Im März 1994 forderte W. die Auszahlung seiner Überstunden, deren Gesamtbetrag im Dezember 1995 852,25 Stunden erreichte. Im Juni 1996 beschloss der Arbeitgeber, die Überstundenabrechnungen auf null zurückzusetzen, da er W. vorwarf, ohne Genehmigung seinen Urlaub verlängert und seine Langsamkeit als einzige Ursache für die Überstunden kritisiert hatte. Am 18. Juli 1996 kündigte Z. AG das Arbeitsverhältnis von W. zum 31. Oktober 1996. Am 27. März 1997 verklagte W. Z. AG auf Zahlung von 37'861 Fr. als Vergütung für die Überstunden.

Erwägungen

Gemäß Art. 321c Abs. 3 OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, Überstunden zu vergüten, es sei denn, es liegt eine gegenteilige Vereinbarung in einem schriftlichen Vertrag, einem Normalarbeitsvertrag oder einem Gesamtarbeitsvertrag vor. Der Arbeitnehmer kann jedoch nicht wirksam auf die Vergütung der bereits geleisteten Überstunden verzichten, da Art. 321c Abs. 3 OR teilweise zwingend ist. Obwohl die Parteien vereinbaren können, dass zukünftige Überstunden nicht vergütet werden, ist ein solcher Verzicht nur gültig, wenn er eine der gesetzlich vorgeschriebenen Formen annimmt. Im…