Sachverhalt
G. beantragte seine Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung bei der Sumiswalder Kranken- und Unfallkasse (im Folgenden: Sumiswalder) ab dem 1. Januar 2000. Die Sumiswalder lehnte eine Aufnahme ohne Unterlagen seines früheren Versicherers (Visana) ab. G. bestand darauf, ohne diese Unterlagen aufgenommen zu werden. Im November 2001 erfuhr die Sumiswalder, dass G. bei der Visana versichert war. Sie nahm ihn dann rückwirkend zum 1. Januar 2003 auf, unter der Bedingung, dass die Visana ihn zu diesem Zeitpunkt von seinem Vertrag entließ. Die Sumiswalder weigerte sich, G. für den Beitragsunterschied zu entschädigen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gab G.s Beschwerde teilweise statt und verpflichtete die Sumiswalder, ihn für den Beitragsunterschied vom 1. Dezember 2001 bis 30. Juni 2003 zu entschädigen. G. legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.Erwägungen
Das Bundesgericht für Sozialversicherungen ist der Ansicht, dass ein Versichererwechsel keine Doppelversicherung zur Folge haben kann. Der neue Versicherungsvertrag kann erst beginnen, wenn der vorherige beendet ist. Gemäß Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG endet das Versicherungsverhältnis beim alten Versicherer erst, wenn der neue Versicherer ihm mitgeteilt hat, dass der Versicherte bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufgenommen wurde. Da diese Mitteilung nicht erfolgte, endete das Versicherungsverhältnis bei der Visana nicht und die Aufnahme bei der Sumiswalder konnte nicht stattfinden.
Das Bundesgericht ist jedoch der Ansicht, dass der neue Versicherer verpflichtet ist, diese Mitteilung direkt an den alten Versicherer zu machen. Wenn er die Identität des alten Versicherers nicht kennt, ist das Unterlassen dieser Mitteilung nicht widerrechtlich und es besteht keine Entschädigungspflicht…