Art. 4 KVG
Wahl des Versicherers
Die versicherungspflichtigen Personen können unter den Versicherern, die nach dem KVAG eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schadenersatz13 Zitierungen
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213 Zitierungen
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3Art. 4 Abs. 2, Art. 7 Abs. 5 KVG: Schadenersatzpflicht zufolge Nichtaufnahme in die obligatorische Krankenpflegeversicherung6 Zitierungen
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4Denn es werden für und bezogen auf die einzelnen Versicherten keine Reserven gebildet2 Zitierungen
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5Art. 103 lit. a OG: Parteistellung. - Weil nebst den Verfügungsadressaten auch derjenige Partei ist, der ein Rechtsmittel gegen die Verfügung ergreifen kann, sind die Legitimationsvorschriften zur Verwaltungsbeschwerde…1 Zitierungen
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6Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsstopp für Medizinalpersonal); Einführungsverordnung des Kantons Zürich0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VSBES.2018.1515 Zitierungen24.01.2020 · 5 Zitierungen
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Krankenversicherung KVG5 ZitierungenVSBES.2018.151· 15.05.2018 · 5 Zitierungen
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Krankenversicherung KVG3 ZitierungenVSBES.2020.148· 09.06.2020 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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