Sachverhalt

Die Krankenkasse Turbenthal hat die Personen [B.], M., N., A. und O. von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausgeschlossen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wurde mit dem Streitfall befasst. Gemäß Art. 7 Abs. 5, 2. Satz KVG ist der neue Versicherer derjenige, bei dem der Aufnahmeantrag gestellt wird, und die Pflicht zum Schadenersatz tritt unabhängig von den Gründen (Verzögerung oder Verweigerung der Aufnahme) ein, die der Unterlassung der Mitteilung an den früheren Versicherer zugrunde liegen. Die Krankenkasse Turbenthal war gemäß Art. 4 Abs. 2 KVG verpflichtet, die in der Stadt [B.] wohnhaften Personen aufzunehmen. Sie hat diese Pflicht verletzt, indem sie dem früheren Versicherer nicht mitteilte, dass die Personen ohne Unterbrechung bei ihr versichert waren. Folglich muss die Krankenkasse Turbenthal den Personen den erlittenen Schaden, insbesondere den Unterschied in den Prämien, ersetzen.

Erwägungen

Gemäß Art. 7 Abs. 5, 2. Satz KVG ist der neue Versicherer derjenige, bei dem der Aufnahmeantrag gestellt wird, und die Pflicht zum Schadenersatz tritt unabhängig von den Gründen (Verzögerung oder Verweigerung der Aufnahme) ein, die der Unterlassung der Mitteilung an den früheren Versicherer zugrunde liegen.

Die Krankenkasse Turbenthal war gemäß Art. 4 Abs. 2 KVG verpflichtet, die in der Stadt [B.] wohnhaften Personen aufzunehmen. Sie hat diese Pflicht…