Sachverhalt

Jules Minet, Werbeleiter der Gesellschaft Merkur AG, hat einen Werbegewinnspiel namens "Merkurkaffee-Roulette" organisiert. Die Teilnehmer mussten 5 Nummern auf einer Roulettekarte ankreuzen, um an der monatlichen Auslosung teilnehmen zu können. Der Gewinner erhielt 6'000 Franken, welcher Betrag verdoppelt werden konnte, wenn er das richtige Symbol aus 10 Symbolen für Merkur-Kaffeesorten wählte. Die Symbole, mit denen der Gewinn verdoppelt werden konnte, waren in den Merkur-Geschäften oder in Anzeigen kostenlos erhältlich. In einigen Geschäften wurden die Symbole jedoch nur beim Kauf einer Packung Kaffee abgegeben. Minet wurde verurteilt, weil er eine Aktion organisiert hatte, die Lotterien ähnlich und durch Gesetz verboten ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass das entscheidende Merkmal für die Einstufung einer Aktion als lotterieartig die geplante Zuteilung der Gewinne ist. Dies bedeutet, dass das Risiko des Veranstalters durch genaue Berechnungen ausgeschlossen sein muss, was hier nicht der Fall war. Die verwendeten Wahrscheinlichkeitsberechnungen genügen nicht, um diese Bedingung zu erfüllen.

Allerdings erwähnt Artikel 43 Ziffer 2 der…