Sachverhalt

Der Streitfall betrifft die Qualifizierung des Beitragsstatus eines freien Journalisten, der zwischen 1986 und 1989 regelmäßig für dieselbe Zeitung gearbeitet hat. Die Ausgleichskasse der Zürcher Arbeitgeber und die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich waren der Ansicht, dass die vom Journalisten bezogenen Vergütungen ein Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit und nicht aus selbstständiger Tätigkeit darstellten. Der Zeitungsverlag hat diese Entscheidung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. Nach der Rechtsprechung hängt die Qualifizierung einer Tätigkeit als selbstständig oder unselbstständig nicht von der rechtlichen Natur des Vertrags ab, sondern von den wirtschaftlichen Umständen. Als unselbstständig tätig gilt, wer in der Arbeitsorganisation von seinem Arbeitgeber abhängig ist und kein spezifisches unternehmerisches Risiko trägt.

Im vorliegenden Fall war der Journalist zwar in der Arbeitsorganisation relativ autonom, aber die Tatsache, dass er zwischen 1986 und 1989 regelmäßig für dieselbe Zeitung gearbeitet hat, versetzt ihn in eine Abhängigkeitsposition, die mit der eines Arbeitnehmers vergleichbar ist. Diese Verwaltungspraxis, die in Abstimmung mit den Sozialpartnern etabliert wurde, zielt darauf ab, eine einheitliche Anwendung des Gesetzes sicherzustellen.

Daher müssen freie Journalisten, die regelmäßig für dieselbe Zeitung…