Sachverhalt

Die Gesellschaften Ecofin Holding AG, Ecofin Research and Consulting AG, Ecofin Data Model AG und Ecofin Investment Consulting AG (nachfolgend die Klägerinnen) haben beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen Markus Scholand (nachfolgend der Beklagte) eingereicht. Die Klägerinnen haben die Löschung der Marke «ECOFIN», die der Beklagte im schweizerischen Markenregister eingetragen hat, beantragt und geltend gemacht, dass sie eine bessere Priorität und ein Recht auf Löschung der Marke hätten.

Der Beklagte hat eine Nichtigkeitsklage erhoben und argumentiert, dass das schweizerische Gericht nicht zuständig sei, über die Gültigkeit der Marke zu entscheiden. Das Handelsgericht hat diese Nichtigkeitsklage angenommen und festgestellt, dass Artikel 16, Abs. 4, des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) in diesem Fall nicht anwendbar sei, da es sich nicht um eine Nichtigkeitsklage gegen die Marke, sondern um eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs handele.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Auslegung von Artikel 16, Abs. 4, LugÜ geprüft, der den Gerichten am Registrierungsort die exklusive Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Marke zuweist. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass diese Bestimmung auf Streitigkeiten anwendbar ist, die die Gültigkeit oder Eintragung einer Marke betreffen, einschließlich Nichtigkeitsklagen.

Der Gerichtshof hat auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Auslegung von Artikel 16, Abs. 4, des Brüsseler Übereinkommens geprüft, der dem Artikel 16, Abs. 4, LugÜ ähnelt. Der EuGH hat festgestellt, dass diese Bestimmung auf Streitigkeiten anwendbar ist, die die Gültigkeit oder Eintragung einer Marke betreffen, aber nicht auf Streitigkeiten, die die Eigentums- oder Titularitätsrechte an einer Marke betreffen.

Der Gerichtshof hat…