Sachverhalt

Die A. AG ist eine Bauunternehmung mit Sitz in X./BE. Sie betreibt im Kanton Wallis grössere Baustellen, deren Dauer zwischen zwei und sechs Jahren beträgt. Die Walliser Familienzulagenkasse des Baugewerbes (CAFIB) legte fest, dass die Mitarbeiter auf Baustellen im Kanton Wallis mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten ihr zu unterstellen seien. Die A. AG erhob dagegen Beschwerde mit dem Antrag, dass sie der CAFIB nicht angeschlossen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Nach Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) unterstehen Zweigniederlassungen der Familienzulagenordnung jenes Kantons, in dem sie sich befinden. Art. 9 der Familienzulagenverordnung (FamZV) definiert Zweigniederlassungen als Einrichtungen und Betriebsstätten, in denen auf unbestimmte Dauer eine gewerbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird. Gemäss Rz. 502 der Wegleitung zum FamZG gelten Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer als solche Betriebsstätten.

Das Bundesgericht erachtet diese Regelung als bundesrechtskonform. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, dass Arbeitgeber im Rahmen der…