Sachverhalt
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A. und B. am 20. April 1988 wegen Verstößen gegen das SVG (Art. 93 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 29). Sie legten Nichtigkeitsbeschwerde ein. Das Kantonsgericht Zürich gab der Beschwerde teilweise statt am 15. November 1988, indem es nur den Verstoß gegen Art. 93 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 29 SVG bejahte, bestätigte aber die vom Einzelrichter verhängten Geldstrafen. A. und B. erhoben daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil.Erwägungen
Gemäß Rechtsprechung gilt ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäß (Art. 93 Ziff. 2 SVG), wenn es die Bestimmungen über Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge nicht einhält. Auch Fahrzeuge mit Händlerkennzeichen müssen grundsätzlich diese Anforderungen erfüllen, abgesehen von klar definierten Ausnahmen.
Das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme für Probefahrten zur Feststellung und Überprüfung von Mängeln vor, sofern Lenkung und Bremsen mindestens funktionstüchtig sind, ein Bremsleuchte vorhanden ist, die Beleuchtung bei Nacht oder schlechter Sicht ordnungsgemäß ist und keine übermäßige Geräuschentwicklung auftritt. Darüber hinaus lässt die Praxis andere Fälle zu, in denen die vollständige Einhaltung der Vorschriften nicht immer möglich ist, insbesondere beim Testen neuer Fahrzeuge durch…