Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die das Bundesamt für Polizei gegen eine Gesellschaft S. und die Anklagekammer des Kantons Genf eingereicht hat. Die wesentlichen Sachverhalte sind wie folgt:- Der Fall betrifft die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Indien, die durch einen Notenwechsel vom 20. Februar 1989 zwischen den beiden Ländern geregelt ist.
- Die Anklagekammer des Kantons Genf war der Ansicht, dass in Ermangelung eines Abkommens zwischen der Schweiz und Indien nur das IRSG und seine Ausführungsverordnung IRSV anwendbar seien.
- Das Bundesamt für Polizei hat diese Auslegung bestritten und ist der Auffassung, dass der Notenwechsel von 1989 einen Völkerrechtsvertrag darstellt, der dem innerstaatlichen Recht vorgeht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Notenwechsel von 1989 zwischen der Schweiz und Indien tatsächlich ein Völkerrechtsvertrag ist, der im Bereich der Rechtshilfe dem innerstaatlichen Recht vorgeht. Laut Gericht definiert dieser Vertrag den Rahmen der Rechtshilfe autonom, wobei präzisiert wird, dass diese auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht der Parteien erfolgen muss.
Das Gericht hat auch entschieden, dass Art. 2 Bst. a IRSG implizit die Verfahrensgarantien aus dem UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte neben denjenigen der EMRK umfasst. Angesichts der Bestimmungen des…