Sachverhalt

Frauenknecht wird des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und der Verletzung militärischer Geheimnisse beschuldigt und befindet sich seit dem 23. September 1969 in Haft. Am 3. Februar 1970 wurde er dem eidgenössischen Untersuchungsrichter zugeführt, der ihn wegen dringenden Fluchtverdachts in Haft behielt.

Durch Beschwerde seines Verteidigers vom 22./23. Dezember 1970 stellt Frauenknecht das Begehren, es sei ihm zu gestatten, aus der Untersuchungshaft heraus beliebig viele Briefe auf privatem Papier zu versenden. Der Untersuchungsrichter verfügte daraufhin, dass Frauenknecht wöchentlich zwölf Briefe auf neutralem Papier schreiben und diese unverschlossen zur Kontrolle vorlegen darf. Briefe an Behörden und Verteidiger werden dabei nicht angerechnet.

Erwägungen

Nach Art. 48 Abs. 1 BStP darf der Verhaftete in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis erfordern. Da Frauenknecht ausschliesslich wegen Fluchtgefahr verhaftet ist, erfordert der Haftzweck keine Beschränkung seines Korrespondenzrechts.

Auch die Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis rechtfertigt keine Beschränkung der Briefzahl, da es für die Ordnung unerheblich ist, ob der Verhaftete wöchentlich zwölf oder mehr Briefe verfasst und dem…