Sachverhalt
Der Streitfall betrifft die Bestimmung des versicherten Lohns des Beschwerdegegners, dessen Erwerbsfähigkeit vor dem Unfall aufgrund einer Krankheit bereits eingeschränkt war. Der Beschwerdegegner erlitt am 11. April 1987 einen Unfall, nachdem er bereits seit dem 1. März 1987 eine Invalidenrente bezog, die aufgrund einer am 19. März 1986 aufgetretenen Krankheit (Lumbovertebralsyndrom) gewährt wurde, die ihn bis Ende Dezember 1986 vollständig arbeitsunfähig gemacht hatte. In dieser Zeit hatte er Taggelder der Krankenversicherung erhalten.
Die Vorinstanz hatte Art. 24 Abs. 5 der Unfallversicherungsverordnung (UVV) zur Bestimmung des versicherten Lohns angewendet, da der Beschwerdegegner als erwerbsgemindert im Sinne der Invalidenversicherung galt. Das Bundesgericht ist jedoch der Ansicht, dass diese Bestimmung nur dann anwendbar ist, wenn die Verminderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Invalidität eine überwiegende Rolle bei der Reduktion des vom Versicherten in dem Jahr vor dem Unfall bezogenen Lohns gespielt hat. Im vorliegenden Fall war die Lohnreduktion eher auf die Krankheit des Beschwerdegegners in 11 der 12 Monate vor dem Unfall und nicht auf seine Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung zurückzuführen.
Erwägungen
Laut Bundesgericht ist der Fall des Beschwerdegegners von Art. 24 Abs. 1 UVV erfasst, der vorsieht, dass der versicherte Lohn auf der Grundlage des Lohns festzulegen ist, den der Versicherte bezogen hätte, wenn er nicht krank gewesen wäre. Diese Bestimmung soll verhindern, dass der versicherte Lohn aufgrund besonderer Umstände, die die Einkünfte des Versicherten im Jahr vor dem Unfall beeinträchtigt haben, zu niedrig festgesetzt wird.
Das Bundesgericht präzisiert, dass die…