Sachverhalt

Der aus Bosnien-Herzegowina stammende X. reiste wiederholt illegal in die Schweiz ein und wurde hier wegen verschiedener Delikte verurteilt. Am 24. März 1993 wurde er zu einer unbedingten Landesverweisung von vier Jahren verurteilt. Am 3. Februar 1995 heiratete X. eine Schweizer Bürgerin und ersuchte am 9. Februar 1995 um eine Aufenthaltsbewilligung. Die Fremdenpolizei des Kantons Bern wies das Gesuch am 10. Mai 1996 ab und ordnete an, dass X. die Schweiz bis zum 30. Juni 1996 zu verlassen habe. Nach Entlassung aus dem Strafvollzug am 18. Mai 1996 wurde X. zur Sicherstellung der Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen. Der Gerichtspräsident VII von Bern bestätigte diese Haft am 21. Mai 1996.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die gegen den Haftentscheid eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und ordnet die Haftentlassung von X. an. Zwar bestehen aufgrund des früheren Verhaltens von X. konkrete Anzeichen, dass er sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen könnte. Allerdings ist der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht durchführbar, da das Bewilligungsverfahren für eine Aufenthaltsbewilligung noch hängig ist und die Fremdenpolizei die familiären…