Sachverhalt

Der Schweizer X. hat 1978 in Kalifornien während eines Konzerts ein Schwarzweißfoto von Bob Marley aufgenommen. Das Foto zeigt den Reggae-Sänger im Profil, mit seinen langen Dreadlocks, die ein skulpturales Muster um sein Gesicht bilden. Die Gesellschaft [Y. AG] hat dieses Foto später für die Herstellung von Plakaten verwendet. X. hat daraufhin gegen [Y. AG] wegen Verletzung seiner Urheberrechte Klage erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Foto von X. ein durch das Urheberrecht geschütztes Werk im Sinne von Art. 2 URG ist. Obwohl X. keine besonderen fotografischen Techniken verwendet hat, verleihen die Bildkomposition, die Beleuchtung und der Schatten sowie die Erfassung der Bewegung von Bob Marleys…