Sachverhalt

Am 29. März 1974 verurteilte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Siegfried Ziltener zu 18 Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 1'000 Franken wegen fahrlässiger Tötung, schwerer und wiederholter Verletzung der Verkehrsregeln, Trunkenheit und Ermüdung am Steuer, Unfallflucht und versuchter Verweigerung einer Blutprobe. Das Gericht gewährte einen Strafaufschub mit einer Probezeit von vier Jahren und einem Fahrverbot von zwei Jahren.

Die Generalstaatsanwältin des Kantons Basel-Stadt legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die vom Bundesgericht am 4. Juli 1974 gutgeheissen wurde. Das Bundesgericht hob die Entscheidung des Appellationsgerichts auf und wies es an, den Strafaufschub abzulehnen.

Das Appellationsgericht fällte am 24. September 1974 ein neues Urteil, in dem es nicht nur den Strafaufschub ablehnte, sondern auch die Strafe auf 12 Monate Gefängnis reduzierte und auf die Geldstrafe verzichtete.

Die Generalstaatsanwältin des Kantons Basel-Stadt legte gegen diese Entscheidung erneut Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts in Bezug auf die Strafreduzierung.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass das Appellationsgericht einen Fehler begangen hatte, als es die Strafe reduzierte, da es nicht an die Gründe des ursprünglichen Urteils, sondern nur an die Entscheidung des Bundesgerichts, den Strafaufschub abzulehnen, gebunden war.

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass gemäss Artikel 277ter Absatz 2 der Bundesstrafprozessordnung (BStP) das kantonale Gericht an die Gründe des Rückweisungsentscheids gebunden ist und die…