Sachverhalt

Marie R., geboren 1959, ist sehbehindert. Sie absolviert ein Studium, dessen behinderungsbedingte Mehrkosten von der IV übernommen werden. Als Mutter zweier Kinder, geboren 1985 und 1991, heiratete sie am 20. April 1990 Markus S. Nachdem sie sich am 21. Dezember 1987 für Ergänzungsleistungen angemeldet hatte, gewährte ihr die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Ergänzungsleistungen zusätzlich zur IV-Taggeldzahlung, die mehrmals angepasst wurden. Gemäß einer unbestrittenen Verfügung vom 16. Januar 1991 betrug der Betrag der Ergänzungsleistungen ab Januar 1991 1'323 Franken pro Monat. Im Rahmen einer periodischen Kontrolle teilte die Geschäftsstelle R. der Ausgleichskasse im September 1991 mit, dass Marie R. am 20. April 1990 geheiratet hatte, ohne dass diese Information übermittelt worden war. Durch Verfügung vom 22. November 1991 gewährte die Ausgleichskasse der Versicherten Ergänzungsleistungen von 1'631 Franken pro Monat ab September 1991.

Erwägungen

Zunächst prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht die Frage des für die Berechnung der Ergänzungsleistungen geltenden Einkommensobergrenze. Gemäß Art. 2 Abs. 1quater ELG haben Bezüger von IV-Taggeldern ebenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen, jedoch gelten für sie nicht die um den Betrag der für Waisen geltenden Einkommensgrenze erhöhten Einkommensgrenzen. Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Auslegung klar aus dem Gesetzeswortlaut hervorgeht und dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Anschließend prüft das Gericht, ab welchem Zeitpunkt die Tatsache, dass die Antragstellerin am 20. April 1990 geheiratet hat, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist. Gemäß Art. 25 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a VVAG müssen die Ergänzungsleistungen bei Änderungen in der zugrunde liegenden Personengemeinschaft rückwirkend ab dem…