Sachverhalt
Der aus der Türkei stammende B.X., geboren 1962, gelangte im Dezember 1989 in die Schweiz. Nachdem sein Asylgesuch im August 1992 abgewiesen worden war, heiratete er im November 1992 eine Schweizerin und erlangte 1997 das Schweizer Bürgerrecht. Bei seiner Ausreise aus der Türkei liess B.X. seine aus einer nicht ehelichen Verbindung hervorgegangene Tochter A.X., geboren 1987, bei ihrer Mutter in der Türkei zurück. Am 3. November 1999 reiste A.X. mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein, worauf ihr Vater für sie ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung einreichte. Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich wies das Gesuch ab, da die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllt seien. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung. A.X. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Es hält fest, dass A.X. zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzug zu ihrem Vater gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG und Art. 8 EMRK hat, da sie zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht volljährig war. Allerdings setzt ein solcher Nachzugsanspruch voraus, dass das Kind zu dem in der Schweiz lebenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da A.X. bis zu ihrem 13. Lebensjahr bei ihrer Mutter und Grosseltern in der Türkei gelebt hat und erst kurz vor Erreichen der Volljährigkeit in die Schweiz kam.…