Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft ein Verwaltungsbeschwerdeverfahren, das W. gegen die Justizdirektion des Kantons Zürich eingeleitet hat. Die zentrale Frage ist, ob der offene Strafvollzug gewährt werden kann, wenn die Gesamtdauer mehrerer gleichzeitig zu vollziehender Freiheitsstrafen sechs Monate übersteigt.
Die kantonalen Behörden waren der Ansicht, dass die Gesamtdauer der Strafen (widerrufene alte Strafe und neue ausgesprochene Strafe) sechs Monate überschritt, was ihrer Meinung nach den Erlass des offenen Strafvollzugs ausschloss. Der Beschwerdeführer bestritt diese Auslegung und vertrat die Auffassung, dass sie dem Bundesrecht widerspreche.
Erwägungen
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass gemäß Art. 37bis Abs. 1 StGB die Bestimmungen über den Strafvollzug gelten, wenn eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten zu vollziehen ist. Absatz 2 dieses Artikels verweist auf Art. 397bis Abs. 1 Bst. a StGB, der dem Bundesrat die Befugnis erteilt, ergänzende Bestimmungen zum Vollzug mehrerer gleichzeitig zu vollziehender Freiheitsstrafen zu erlassen.
Dementsprechend sieht die Strafvollzugsverordnung (VKL) in Art. 2 Abs. 2 vor, dass bei Zusammentreffen von Freiheitsstrafen diese gemeinsam zu vollziehen sind, jedoch nur, wenn ihre Gesamtdauer sechs Monate…