Art. 4 JSV

Regulierung von Beständen geschützter Arten

1 Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung von Beständen geschützter Tierarten nach Artikel 12 Abs. 4 des Jagdgesetzes treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art trotz zumutbarer Massnahmen zur Schadenverhütung:
  1. a. und b. … c. grosse Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztierbeständen verursachen;
  2. d. Menschen erheblich gefährden;
  3. e. Tierseuchen verbreiten;
  4. f. Siedlungen oder im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen erheblich gefährden;
  5. g. hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone verursachen.
2 Die Kantone geben dem BAFU in ihrem Antrag an:
  1. a. die Bestandesgrösse;
  2. b. die Art und den örtlichen Bereich der Gefährdung;
  3. c. das Ausmass und den örtlichen Bereich des Schadens;
  4. d. die getroffenen Massnahmen zur Schadenverhütung;
  5. e. die Art des geplanten Eingriffs und dessen Auswirkung auf den Bestand;
  6. f. die Verjüngungssituation im Wald.
3 Sie melden dem BAFU jährlich Ort, Zeit und Erfolg der Eingriffe.
4 …

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Abschuss eines Einzelwolfes; Feststellung der Herdenschutzmassnahmen und des schadenstiftenden Tieres
    · 30.06.2025 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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