Art. 4 JSV
Regulierung von Beständen geschützter Arten
1 Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung von Beständen geschützter Tierarten nach Artikel 12 Abs. 4 des Jagdgesetzes treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art trotz zumutbarer Massnahmen zur Schadenverhütung:
- a. und b. … c. grosse Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztierbeständen verursachen;
- d. Menschen erheblich gefährden;
- e. Tierseuchen verbreiten;
- f. Siedlungen oder im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen erheblich gefährden;
- g. hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone verursachen.
2 Die Kantone geben dem BAFU in ihrem Antrag an:
- a. die Bestandesgrösse;
- b. die Art und den örtlichen Bereich der Gefährdung;
- c. das Ausmass und den örtlichen Bereich des Schadens;
- d. die getroffenen Massnahmen zur Schadenverhütung;
- e. die Art des geplanten Eingriffs und dessen Auswirkung auf den Bestand;
- f. die Verjüngungssituation im Wald.
3 Sie melden dem BAFU jährlich Ort, Zeit und Erfolg der Eingriffe.
4 …
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Abschuss eines Einzelwolfes; Feststellung der Herdenschutzmassnahmen und des schadenstiftenden Tieres0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Abschuss eines schadenstiftenden Wolfs im Gebiet Schils- und Weisstannental1 Zitierungen
-
1 Zitierungen
-
1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.