Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin Pro Natura, eine gesamtschweizerisch tätige Naturschutzorganisation, focht den Entscheid des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) des Kantons St. Gallen vom 16. November 2023 an, mit dem der Abschuss eines Wolfes aus einem Wolfspaar im Schils- und Weisstannental angeordnet wurde. Die Verfügung entzog dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung, wurde jedoch vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 11. März 2024 bestätigt. Pro Natura erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.
Im Zeitraum zwischen August und November 2023 wurden auf zwei Weiden im Schils- und Weisstannental insgesamt 12 Schafe durch Wolfsangriffe getötet. Ein Riss vom 3. September 2023 auf der Alp "[A.] " im Schilstal konnte der Fähe F35 aus dem Wolfspaar zugeordnet werden. Die übrigen Risse konnten trotz DNA-Proben keinem Wolf zugeordnet werden. Die Weiden waren mit Herdenschutzmassnahmen wie Elektrozäunen und Herdenschutzhunden geschützt. Das Weisstannental ist zudem Streifgebiet des Calfeisental-Rudels, dessen Gebiet sich mit dem des Wolfspaares überschneidet.
Das ANJF ordnete den Abschuss eines Wolfes aus dem Wolfspaar an, ohne zuvor die Wirksamkeit der ergriffenen Herdenschutzmassnahmen zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin rügte vor dem Verwaltungsgericht und später vor dem Bundesgericht die unzureichende Sachverhaltsabklärung, insbesondere die Beurteilung der Herdenschutzmassnahmen, die Witterungsverhältnisse im Risszeitpunkt sowie die Zuordnung der Schäden zum Wolfspaar. Das Bundesgericht verzichtete ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses, da die aufgeworfenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und wiederkehrend sind.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Eintretensvoraussetzungen und kam zum Schluss, dass Pro Natura als beschwerdeberechtigte Organisation gemäss Art. 12 NHG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG zur Beschwerde befugt ist. Obwohl die angefochtene Abschussverfügung bereits am 19. Januar 2024 ihre Gültigkeit verlor, verzichtete das Gericht auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses, da die Fragen zum Wolfsabschuss von öffentlichem Interesse sind und sich aufgrund der wachsenden Wolfspopulation erneut stellen können. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024, mit der die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, wurde hingegen als unzulässig abgewiesen, da diese Verfügung im Zeitpunkt des Endentscheids keine Wirkung mehr entfaltete.
In der Sache beanstandete die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unvollständig und willkürlich festgestellt habe. Insbesondere kritisierte sie die Beurteilung der Herdenschutzmassnahmen, die Witterungsverhältnisse im Risszeitpunkt sowie die Zuordnung der Schäden zum Wolfspaar. Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanz ihre Sachverhaltsfeststellungen auf unvollständige, unrichtige und widersprüchliche Unterlagen gestützt habe. Die Beurteilung der Herdenschutzmassnahmen durch die kantonale Anlaufstelle basierte auf undatierten, unvollständigen Fotos und einem unzureichend ausgefüllten Herdenschutzformular, das den Anforderungen der Vollzugshilfe Herdenschutz nicht genügte. Zudem fehlte ein Nachweis der Stromspannung am unteren Zaunende, und die Beurteilung der Witterungsverhältnisse war widersprüchlich und unzureichend begründet.
Die Vorinstanz stützte sich zudem allein auf Behauptungen des Kantons, um die Schäden dem Wolfspaar zuzuordnen, ohne objektive Kriterien oder Belege vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch…