Sachverhalt

Die Gesuchstellerin, geboren 1944, beantragte im April 1975 Leistungen der Invalidenversicherung für medizinische Massnahmen. Die Ärzte diagnostizierten einen Zustand nach Mitralklappenprothese, einen perioperativen Schlaganfall mit spastischer Parese der linken Hand und erheblichen Sensibilitätsstörungen sowie eine verminderte Merkfähigkeit und rasche Ermüdung. Sie empfahlen die Fortsetzung der Ergotherapie und Physiotherapie. Die Ausgleichskasse lehnte die Übernahme dieser Massnahmen ab, da sie nicht geeignet seien, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nachhaltig und wesentlich zu verbessern oder zu erhalten. Die kantonale Beschwerdekommission bestätigte diese Entscheidung. Die Gesuchstellerin erhob Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht und beantragte, dass die Invalidenversicherung die Integrationsmassnahmen gemäss Art. 12 IVG übernehmen müsse. Sie macht geltend, dass die bereits durchgeführten und noch erforderlichen Rehabilitationsmassnahmen (Ergotherapie und Physiotherapie) sich kurzfristig als wirksam erwiesen hätten und die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen könnten. Der Arzt kritisiert zudem die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu medizinischen Massnahmen nach einem ischämischen Schlaganfall.

Erwägungen

Gemäss Rechtsprechung gehören medizinische Massnahmen zur Behandlung der Krankheit selbst, seien sie kausal oder symptomatisch, nicht zur Invalidenversicherung, sondern zur Kranken- und Unfallversicherung. Nur Massnahmen, die unmittelbar der beruflichen Wiedereingliederung dienen und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit nachhaltig und wesentlich zu verbessern oder zu erhalten, werden von der Invalidenversicherung übernommen.

Im vorliegenden Fall ist die Grundstörung der Gesuchstellerin die latente Prädisposition für neue Embolien. Die Antikoagulationstherapie zielt darauf ab, weitere arterielle Embolien zu…