Sachverhalt

Der Rechtsstreit betrifft ein Schweizer Ehepaar, das in den USA wohnhaft ist. Die Ehefrau hat in New Orleans eine Klage auf Trennung von Tisch und Bett eingereicht, während der Ehemann anschließend in Zürich die Scheidung beantragt hat. Die Zürcher Gerichte haben die von der Ehefrau erhobenen Einwände der Unzuständigkeit und der Rechtshängigkeit zurückgewiesen. Daraufhin hat die Ehefrau Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.

Das Bundesgericht hat entschieden, dass wenn ein Ehegatte zuerst das nach Art. 144 ZGB zuständige Gericht angerufen hat, dieses Gericht allein für einen etwaigen Scheidungs- oder Trennungsantrag des anderen Ehegatten zuständig bleibt, auch wenn dieser anderweitig wohnhaft ist. Diese Regel gilt auch dann, wenn einer der Ehegatten das Verfahren im Ausland und der andere in der Schweiz eingeleitet hat, sofern das ausländische Urteil in der Schweiz anerkannt werden kann.

Allerdings hat das Bundesgericht die Sache an die kantonale Instanz zurückverwiesen, damit diese prüfe, ob im vorliegenden Fall die Gerichte von Louisiana aufgrund des Zusammenhangs zwischen den beiden Verfahren ausschließlich zuständig sind und ob das ausländische Urteil in der Schweiz anerkannt werden könnte.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bleibt, wenn ein Ehegatte zuerst das nach Art. 144 ZGB zuständige Gericht angerufen hat, dieses Gericht allein für einen etwaigen Scheidungs- oder Trennungsantrag des anderen Ehegatten zuständig, auch wenn dieser anderweitig wohnhaft ist. Diese Regel gilt auch dann, wenn einer der Ehegatten das Verfahren im Ausland und der andere in der Schweiz eingeleitet hat, sofern das ausländische Urteil in der Schweiz anerkannt werden kann.

Eine Ausnahme ist jedoch vorgesehen, wenn das im Ausland eingeleitete Verfahren auf Trennung von Tisch und Bett gerichtet…