Sachverhalt
Am 23. Juli 1994 gebar Frau A. einen Sohn, der auf den Namen B. getauft wurde und den C. am 4. August desselben Jahres vor dem Zivilstandsbeamten anerkannte. Die Eltern heirateten am 5. Mai 1995, ließen sich aber durch Urteil vom 27. Mai 2008 scheiden. Am 3. Oktober 2008 erhob C. eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft, die die Mutter und das Kind, vertreten durch seinen Vormund, bestritten. Das Tribunal de première instance de Genève stellte die Nichtvaterschaft von C. durch Urteil vom 3. Dezember 2009 fest, aber die Chambre civile de la Cour de justice hob dieses Urteil auf und wies die Klage am 28. Mai 2010 ab. Das Bundesgericht nahm die von dem Vater eingereichte Beschwerde in Zivilsachen an und wies die Sache zur Prüfung der Voraussetzungen des Antrags auf Anfechtung der Vaterschaftserkennung zurück.
Die Mutter erhob eine Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid der Cour de justice, der das Urteil des Tribunal de première instance bestätigte, das die Nichtvaterschaft von C. feststellte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Mutter ab, die in erster Linie auf Abweisung der Klage des Vaters und hilfsweise auf Rückweisung zur neuen Entscheidung abzielte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Qualität der Mutter, Rechtsmittel in einem Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaftserkennung einzulegen. Gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG ist berechtigt, eine Beschwerde in Zivilsachen einzulegen, wer an dem vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit gehabt hat, teilzunehmen, und von der angefochtenen Entscheidung besonders betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Die Mutter nahm an dem vorinstanzlichen Verfahren teil und ist von der angefochtenen Entscheidung betroffen, da sie ein wirtschaftliches Interesse daran hat, nicht allein für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Die Qualität, Klage zu erheben oder sich zu verteidigen, gehört jedoch zu den materiellen Voraussetzungen der streitigen Forderung, die sich nach dem materiellen Recht bestimmen. In einem…