Sachverhalt
Der Streit betrifft das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Zürich (die Behörde) gegen Trabucco und die Kantonale Rekurskommission für Arbeitslosenversicherung Zürich (die Rekurskommission). Die Behörde hat es abgelehnt, Trabucco während seiner Kündigungsfrist Kurzarbeitsentschädigung zu gewähren, da er auf seinen Lohnanspruch verzichtet hatte. Die Rekurskommission hat diese Entscheidung aufgehoben, da Trabucco auf seinen Lohn verzichten konnte, ohne seinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu verlieren. Daraufhin hat die Behörde das Bundesgericht für Sozialversicherungen angerufen.Erwägungen
Gemäß Rechtsprechung führt der Verzicht des Arbeitnehmers auf seinen Lohnanspruch nicht zwangsläufig zum Verlust des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung, insbesondere wenn es darum geht, eine Vertragsauflösung bei konjunktureller Geschäftsrückgang oder vorübergehender Arbeitszeitverkürzung zu vermeiden. Eine solche Vereinbarung kann die Interessen des Arbeitnehmers und der Arbeitslosenversicherung besser wahren als eine strikte Anwendung von Art. 332 aOR, die das ständige Risiko einer Kündigung bergen würde.
Der Arbeitnehmer kann jedoch nicht willkürlich auf seinen Lohnanspruch verzichten, um Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen. Wenn es nicht darum geht, eine drohende Vertragsauflösung und daraus resultierende Arbeitslosigkeit zu vermeiden, kann vom Arbeitnehmer verlangt werden, seinen Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Ein bereits gekündigter Arbeitnehmer soll…