Sachverhalt

Die Gemeinde Cazis hat beschlossen, die Abfallsammelstelle im Gemeindeteil Portein zu schließen, wodurch die Einwohner und Besitzer von Zweitwohnsitzen gezwungen sind, ihre Abfälle zu einer 1,6 km entfernten Sammelstelle zu bringen. Zwei Einwohner, A. und B., haben diese Entscheidung bei der Gemeinde angefochten, die sich weigerte, ihnen einen anfechtbaren Bescheid zu erteilen. Daraufhin haben sie nacheinander das kantonale Verwaltungsgericht und das BGE angerufen.

Erwägungen

Das BGE befand, dass die Schließung der Abfallsammelstelle in Portein die Rechtslage der Einwohner berührt, die gesetzlich verpflichtet sind, ihre Haushaltsabfälle an einer Sammelstelle der Gemeinde abzugeben. Obwohl die Gemeinden einen weiten Ermessensspielraum in der Organisation der Abfallentsorgung haben, müssen sie eine ausreichende Zahl, Dichte und Häufigkeit von Sammelstellen in zumutbarer Entfernung anbieten. Da die Beschwerdeführer glaubhaft gemacht haben, dass die neue Regelung die Erfüllung ihrer…