Sachverhalt

Am 16. Mai 1960 meldete Gehrig, als Zollanmelder bei der Gesellschaft Air Transport Service AG angestellt, beim Zollamt des Flughafens Zürich einen Ballen mit 73,5 kg englischer Wollware an, der an die Firma Gebr. Dierauer adressiert war. Seine Anmeldung lautete "Wollgewebe, gefärbt, pro m2 weniger als 300 g, mit höchstens 20 Fäden pro 5 mm2". Gemäss diesem Zolltarif hätte die Ware mit 350 Franken pro 100 kg verzollt werden müssen. Bei der Zollrevision stellte sich jedoch heraus, dass das Wollgewebe 42 Fäden pro 5 mm2 aufwies und daher gemäss einer anderen Tarifnummer mit 550 Franken pro 100 kg zu verzollen gewesen wäre. Diese falsche Anmeldung führte zu einer Zollgefährdung von 155 Franken.

Die Oberzolldirektion verhängte gegen Gehrig eine Busse von 116,25 Franken wegen Verstosses gegen Art. 74 Ziff. 6 ZG. Gehrig verlangte einen Gerichtsentscheid.

Das Bezirksgericht Bülach sprach ihn frei, da er die Zollschuld nicht fahrlässig gefährdet habe, denn aus betrieblichen Gründen sei es einem Zollanmelder am Flughafen Kloten nicht möglich, die Ware auch stichprobenartig zu überprüfen.

Erwägungen

Gemäss Rechtsprechung hat der Zollanmelder die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen, um die Zollkontrolle durchzuführen und die Zollschuld zu ermitteln. Er muss insbesondere eine Zollanmeldung (Art. 31 ZG) einreichen, für deren Richtigkeit er verantwortlich ist (Art. 35 Abs. 3 ZG, Art. 47 Abs. 2 ZV).

Um dieser Pflicht nachzukommen, muss der Zollanmelder den Inhalt der Sendungen überprüfen, auch wenn Absender und Empfänger übereinstimmende Angaben gemacht haben. Zu diesem Zweck gewährt ihm Art. 32 ZG das Recht, die der Zollkontrolle unterliegende Ware vor der Verzollung zu untersuchen. Unterlässt er dies und verlässt er sich allein auf Angaben Dritter, verletzt er seine…