Art. 74 ZG
Zinsen
1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2 Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
- a. in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
- b. solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3 Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4 Das EFD legt die Zinssätze fest.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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122 Zitierungen
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211 Zitierungen
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3Bedeutung der Überweisung von Fällen durch die Bundesanwaltschaft oder die Verwaltung an eine kantonale Behörde (Erw. 1)2 Zitierungen
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4Zusammenfassung verschiedener strafbarer Handlungen gegen das Zollgesetz zu einer verjährungsrechtlichen Einheit; Gewohnheitsmässigkeit1 Zitierungen
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5Art. 74 Ziff. 11 und 100 Abs. 1 ZG1 Zitierungen
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6Zollnachlass gemäss Art.127 Abs. 1 Ziff. 3 Z G. Begriff der Nachforderung (Art. 126 ZG)1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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9 Zitierungen
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7 Zitierungen
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6 Zitierungen
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