Art. 74 ZG

Zinsen

1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2 Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
  1. a. in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
  2. b. solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3 Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4 Das EFD legt die Zinssätze fest.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 07.01.2003 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Gefährdung der gesetzmässigen Zollveranlagung (Art. 74, 75 ZG). 1. Art. 29 Abs. 1, 31, 35 ZG
    · 17.02.1986 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Bedeutung der Überweisung von Fällen durch die Bundesanwaltschaft oder die Verwaltung an eine kantonale Behörde (Erw. 1)
    · 18.07.1956 · 2 Zitierungen
  4. 4
    Zusammenfassung verschiedener strafbarer Handlungen gegen das Zollgesetz zu einer verjährungsrechtlichen Einheit; Gewohnheitsmässigkeit
    · 17.02.1993 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 74 Ziff. 11 und 100 Abs. 1 ZG
    · 02.05.1969 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Zollnachlass gemäss Art.127 Abs. 1 Ziff. 3 Z G. Begriff der Nachforderung (Art. 126 ZG)
    · 30.11.1956 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.