Erwägungen

Der Beschwerdeführer W. war seit Mitte der 1970er Jahre Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der B. AG. Zu seinen Aufgaben gehörte der Einkauf von pornografischen Artikeln für den Vertrieb in den Verkaufsgeschäften der Firma. Von März 1976 bis Januar 1980 führte er insgesamt 5184 Sexfilme ohne Zollanmeldung in die Schweiz ein. Dafür wurde er 1988 vom Obergericht des Kantons Zürich verurteilt. Anschließend wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, von Februar 1980 bis August 1987 weitere 4379 Sexfilme, Videokassetten und Spielkartensets ohne Zollanmeldung eingeführt und damit Abgaben in Höhe von insgesamt rund 77.900 Franken hinterzogen zu haben. Die Vorinstanz sah darin eine gewohnheitsmäßige Tatbegehung im Sinne von Art. 82 Ziff. 2 ZG und verurteilte den Beschwerdeführer. Dieser erhob Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Argument, die Taten seien verjährt.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass bei gewohnheitsmäßiger Tatbegehung gemäß Art. 82 Ziff. 2 ZG die verschiedenen strafbaren Handlungen eine verjährungsrechtliche Einheit bilden, bei der die Verjährung für sämtliche Einzelhandlungen erst mit der letzten Tat zu laufen beginnt. Die Voraussetzungen dafür waren hier erfüllt:

Der Beschwerdeführer beging über einen Zeitraum von rund siebeneinhalb Jahren monatlich mindestens acht Widerhandlungen, um ein ausreichendes Warenangebot für die B. AG sicherzustellen. Sein Vorgehen war immer dasselbe, der Lieferant stets der gleiche. Die strafbare Tätigkeit gehörte zum üblichen…