Sachverhalt
Der Fall betrifft den Übergang des Ambulanzunternehmens "Ambulances Z." auf die Gesellschaft X. AG. Während das Unternehmen Ambulances Z. finanzielle Schwierigkeiten hatte, kündigte sein Betreiber [Y.] am 28. Juli 2008 mit Wirkung zum 30. September 2008das gesamte Personal, darunter A. Anschließend informierte Y. 20 der 26 Angestellten, dass ihre Kündigung "nichtig und unwirksam" sei und ihr Arbeitsvertrag auf die neue Einheit, X. AG, übergehen werde. [A.] gehörte jedoch nicht zu den Mitarbeitern, deren Kündigung zurückgenommen wurde. [A.] erhob daraufhin Klage gegen [Y.] und X. AG auf Zahlung von Gehältern von Oktober 2008 bis Januar 2009.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der Betriebsübergang i.S.v. Art. 333 Abs. 1 OR tatsächlich erfolgt war, trotz der Massenentlassung vom 28. Juli 2008. Es sah die Kündigung jedoch nicht als Art. 333 Abs. 1 OR widersprechend an, da sie auf wirtschaftlichen Gründen im…