Sachverhalt

Z. ist eine deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz. Seit 2009 arbeitet sie für den Verein X., eine Schweizer Hilfsorganisation, als Leiterin eines Projekts zur Stärkung der gesellschaftlichen Position von Frauen in Ostafrika. Die Ausgleichskasse Basel-Stadt lehnte eine obligatorische AHV-Versicherung für Z. ab. Sowohl der Verein als auch Z. erhoben Beschwerde dagegen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt gab der Beschwerde statt und verpflichtete die Ausgleichskasse, Z. obligatorisch in der AHV zu versichern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf. Es kam zum Schluss, dass Z. während ihres Einsatzes in Ostafrika nicht obligatorisch in der Schweizer AHV versichert ist. Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind, obligatorisch versichert. Z. erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da sie weder Wohnsitz noch Staatsangehörigkeit der Schweiz hat.

Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU sowie die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit führen nicht zu einer Gleichbehandlung von Z. mit Schweizer Staatsangehörigen. Denn Z.…