Sachverhalt
Das Bundesgericht wurde mit einer Zivilbeschwerde gegen ein Scheidungsurteil des Obergerichts des Kantons Aargau befasst. Die Ehefrau hat beantragt, dass ihr Ehemann, der in Waldshut (Deutschland) wohnhaft ist, eine Kaution von 5'000 Schweizer Franken bei der Kasse des Bundesgerichts als Sicherheit für eine mögliche Parteientschädigung hinterlegen muss. Der Ehemann hat die Ablehnung dieses Antrags beantragt.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass Art. 150 Abs. 2 OG auf den Ehemann, der Schweizer Staatsangehöriger, aber im Ausland wohnhaft ist, anwendbar ist. Obwohl Art. 17 des Übereinkommens über den Zivilprozess (CIProC) die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten von der Verpflichtung zur Stellung von Sicherheiten befreit, gilt diese Bestimmung nicht für Schweizer, die vor den Gerichten ihres eigenen Landes auftreten. Allerdings lässt Art. 150 Abs. 2 OG dem Richter einen gewissen Ermessensspielraum, im Unterschied zum früheren Art. 213 OG. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ist es gerechtfertigt, einen in einem CIProC-Vertragsstaat wohnhaften Schweizer von der Verpflichtung zur Stellung von Sicherheiten zu befreien, wenn die…