Sachverhalt

Im Rahmen der Scheidung der Parteien hat die Vorinstanz der beklagten Ehefrau eine monatliche Entschädigungsrente gemäß Art. 151 Abs. 1 ZGB in Höhe von 50 CHF für den Verlust des Unterhaltsanspruchs zugesprochen. Diese Rente konnte:
  • a) bei einer wesentlichen Verringerung der Arbeitsfähigkeit oder des Erwerbspotenzials der Beklagten erhöht werden
  • b) bei einer unverschuldeten und wesentlichen Verringerung der Arbeitsfähigkeit oder des Erwerbspotenzials des Klägers reduziert werden
Vor dem Bundesgericht hat die Beklagte eine Hauptbeschwerde eingelegt, um den Vorbehalt der Reduzierung aufzuheben, und der Kläger eine Anschlussbeschwerde, um den Vorbehalt der Erhöhung aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Möglichkeit, eine gemäß Art. 151 ZGB gewährte Rente zu erhöhen, nicht zugelassen werden kann. Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts hat nämlich festgestellt, dass die Art. 151 bis 153 ZGB nur die Reduzierung oder Aufhebung der Rente, nicht aber deren Erhöhung zulassen, auch wenn im Scheidungsurteil ein allgemeiner Vorbehalt in dieser Hinsicht…