Sachverhalt
Der vorliegende Fall betrifft die Vergütung eines Kurators, der zur Vertretung einer Mutter in einem Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft ihres ungeborenen Kindes und zur Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs bestellt wurde. Die Mutter, die selbst Anwältin ist, hat die Bestellung eines Privatkurators beantragt und sich verpflichtet, dessen Honorare und Kosten zu übernehmen. Der bestellte Kurator ist ebenfalls Anwältin. Die kantonale Behörde hat die vom Kurator geltend gemachten Honorare reduziert, da eine vollständige Vergütung nach dem Anwaltstarif in diesem Fall nicht gerechtfertigt sei. Der Kurator hat gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass der als Anwalt bestellte Kurator grundsätzlich Anspruch auf eine Vergütung nach dem Berufstarif hat, es sei denn, der Mündel hat kein oder nur geringes Vermögen oder Einkommen. Allerdings lassen Lehre und Rechtsprechung zu, dass die Vormundschaftsbehörde einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Vergütung hat, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Mündels. Im vorliegenden Fall ist die wirtschaftliche Situation des Mündels nicht…