Sachverhalt
Der nach eigenen Angaben aus dem Libanon stammende Palästinenser X. wurde am 26. April 1996 von der Kantonspolizei Zürich festgenommen und am nächsten Tag von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich in Ausschaffungshaft gesetzt. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigte die Ausschaffungshaft zunächst bis zum 26. Juli 1996. Gegen diesen Entscheid erhob X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht, da die Haftbedingungen im Flughafengefängnis 1 Zürich-Kloten, in dem er einsitzt, den menschenrechtlichen, verfassungsmässigen und gesetzlichen Anforderungen an die Ausgestaltung von Ausschaffungshaft nicht entsprechen würden.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Beschränkung der Freiheitsrechte von Gefangenen nicht über das hinausgehen darf, was zur Gewährleistung des Haftzwecks und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs erforderlich ist. Bei der Ausschaffungshaft geht es einzig um die Sicherung des Wegweisungsverfahrens und den Vollzug des entsprechenden Entscheids. Verhältnismässige Vorkehren zur Verringerung des Fluchtrisikos sind daher zulässig. Einschränkungen können sich, soweit sie über den mit der Haft notwendigerweise verbundenen Sicherungsaspekt hinausgehen, nur aus den Erfordernissen des Anstaltsbetriebs oder aus konkreten Gefährdungselementen ergeben. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Haftbedingungen im Flughafengefängnis 1 teilweise den Anforderungen von Art. 13d Abs. 2 ANAG nicht genügen. Dem Beschwerdeführer müssen an den Tagen, an denen er keine Gelegenheit zu gemeinsamer Arbeit mit anderen Häftlingen hat, ausserhalb seiner Zelle soziale Kontakte zu Mitgefangenen der Abteilung über den einstündigen Spaziergang hinaus ermöglicht werden. Zudem ist auf die Kontrolle der ein- und ausgehenden Briefpost, konkrete Missbräuche vorbehalten, zu verzichten und dem Beschwerdeführer sind private Telefongespräche auf seine Kosten zu ermöglichen. Schliesslich ist die Besuchsregelung an die dargelegten bundesrechtlichen Anforderungen anzupassen. Unter diesen Umständen…