Sachverhalt
Die Baugenossenschaft B. ist Eigentümerin eines Baurechts für den Bau von Mehrfamilienhäusern. Sie hat die Arbeiten für die Montage des Gerüsts der K. AG für einen Pauschalpreis von 50'300 CHF übertragen. Die Montage des Gerüsts begann am 4. Februar 2008 und wurde ab dem 9. Juli 2008 demontiert. Die K. AG beantragte die vorläufige Eintragung eines Pfandrechts der Handwerker und Unternehmer, um ihr Recht auf Zahlung zu sichern, das am 14. April 2008 eingetragen wurde. Die K. AG erhob anschließend eine Klage auf endgültige Eintragung des Pfandrechts, die vom Handelsgericht des Kantons Bern abgewiesen wurde.
Die K. AG legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die endgültige Eintragung des Pfandrechts. Die Baugenossenschaft B. beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Montage eines Gerüsts als Arbeit angesehen werden kann, für die ein gesetzliches Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer beansprucht werden kann. Es erinnerte an seine frühere Rechtsprechung, wonach die Montage eines Gerüsts, das nicht für eine bestimmte Baumaßnahme konzipiert wurde und das auf einem anderen Bauplatz wiederverwendet werden kann, keine Arbeit darstellt, für die ein gesetzliches Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer beansprucht werden kann.
Das Bundesgericht prüfte die Argumente der K. AG, die eine Änderung dieser Rechtsprechung beantragte. Es kam zu dem Schluss, dass die Argumente der K. AG keine Änderung der Rechtsprechung rechtfertigten, da sie keine objektiven und ernsthaften Gründe für eine Änderung der früheren Rechtsprechung vorbrachten.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob das sachrechtliche…