Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Kinobesitzer, der einen Film vorführte, der an einem anderen Ort unbeanstandet gezeigt wurde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erhob Anklage gegen den Kinobesitzer wegen Verletzung der Zensurvorschriften. Der Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts musste entscheiden, ob der Kinobesitzer sich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum gemäss Art. 20 StGB berufen kann.Erwägungen
Gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 20 StGB kann sich auf Rechtsirrtum nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes. Es genügt nicht, wenn der Täter die Tat bloss für straflos hielt. Vielmehr muss der Täter das unbestimmte Empfinden haben, dass sein Verhalten gegen das verstößt, was rechtens ist.
Im vorliegenden Fall kann sich der Kinobesitzer nicht schon deshalb auf Rechtsirrtum berufen, weil der Film an einem anderen Ort unbeanstandet vorgeführt wurde. Dafür können verschiedenartige Gründe massgebend sein. Der Kassationshof verlangt zuverlässigere Unterlagen, wie Auskünfte von Behörden oder vertrauenswürdigen Personen, um einen entschuldbaren Rechtsirrtum zu begründen. Ausreichend wäre beispielsweise ein…