Sachverhalt

Dieser Fall betrifft eine Scheidung, die von einem serbischen Gericht zwischen G. und S. ausgesprochen wurde, wobei die Obhut über ihren Sohn M. dem Vater S. zugesprochen wurde. Während das Kind in der Schweiz wohnhaft war, hat G. in der Schweiz einen Antrag auf Regelung des Sorgerechts, des Besuchsrechts und des Kindesunterhalts für ihren Sohn gestellt. Das Bezirksgericht hat die Sache für nicht eintretbar erklärt, was vom Kantonsgericht bestätigt wurde. G. hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Gemäss dem Haager Übereinkommen von 1961 über den Schutz von Minderjährigen sind die Schweizer Gerichte zuständig, Schutzmassnahmen für das Kind zu treffen, wenn dieses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, was hier der Fall ist. Das in Serbien ergangene Urteil kann daher in der Schweiz nicht anerkannt werden, da das ausländische Gericht nicht zuständig war.

Darüber hinaus ist das Bundesgericht der Ansicht, dass, wenn die Schweizer Gerichte für die Regelung des Sorgerechts und des Besuchsrechts zuständig sind, sie auch von Amtes wegen den Kindesunterhalt festsetzen müssen, obwohl diese Frage nicht direkt vom Haager…