Sachverhalt

Die Entscheidung betrifft eine Prospekthaftungsklage, die zwei Anleger (die Kläger) gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft (die Beklagten) nach dem Konkurs dieser Gesellschaft erhoben haben. Die Kläger hatten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt ihres Börsengangs erworben und beim Konkurs erhebliche Verluste erlitten. Sie machen geltend, dass der Emissionsprospekt irreführende und unvollständige Informationen enthielt, die sie bei ihrer Kaufentscheidung irrtümlich beeinflusst haben.

Erwägungen

Das BGE hat entschieden, dass für den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen den Prospektangaben und dem Schaden der Anleger nicht der Beweis einer absoluten Gewissheit, sondern lediglich der Beweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die Kläger müssen also nicht den strikten Beweis des kausalen Geschehensablaufs erbringen, sondern lediglich dessen überwiegende Wahrscheinlichkeit. Das BGE hat befunden, dass das…