Sachverhalt
Die Gesellschaft X. AG (der Verkäufer) schloss einen Vertrag mit der Gesellschaft Y. Tbk (der Käufer) über den Verkauf einer vollständigen Spinnerei Q. Der Vertrag sah die Zahlung des Kaufpreises in mehreren Raten vor. Nach Zahlung der ersten beiden Raten trat der Käufer seine Rechte und Pflichten an die Gesellschaft W. ab. Diese forderte daraufhin vom Verkäufer die Rückerstattung eines Teils der dritten Rate sowie Schadenersatz wegen unvollständiger Lieferung. Das kantonale Gericht gab dem Antrag teilweise statt. Gegen dieses Urteil legte der Verkäufer Beschwerde ein.Erwägungen
Nach der vorherrschenden Rechtsprechung setzt Art. 51 CISG, der einen teilweisen Vertragsrücktritt ermöglicht, voraus, dass die verschiedenen Teile der gelieferten Ware wirtschaftlich unabhängige Einheiten darstellen. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Produktionsanlage als Ganzes verkauft wird. Fehlen für den Betrieb der Anlage notwendige Komponenten, liegt zwar eine Vertragsverletzung vor, ein teilweiser Rücktritt ist jedoch nicht möglich.
Nach schweizerischem Recht verjähren Ansprüche aus einer nicht vertragsgemäßen Lieferung grundsätzlich in einem Jahr gemäß Art. 210 OR. Der Käufer kann diese Ansprüche jedoch noch im Wege der Einrede geltend machen, sofern er den…