Sachverhalt

Der Streit steht zwischen Herrn Dresel, im Vertrag als "Annoncenverwaltung" (Werbeagentur) bezeichnet, und Herrn Hartmann, dem Herausgeber. Am 1. März 1949 übertrug Hartmann Dresel die ausschließliche Vertretung seiner Werbeaktivitäten in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein für die Zeitschrift "Nellys Kalender". Dresel verpflichtete sich, Werbekunden zu suchen und Verträge mit ihnen zu den von Hartmann festgelegten Preisen abzuschließen. Hartmann verpflichtete sich, Dresel eine "Provision" von 35% des Nettopreises zu zahlen, den die Kunden für die Anzeigen bezahlten. Der Vertrag sah vor, dass die Rechnungsstellung an die Kunden und der Einzug der Anzeigengelder ausschließlich durch den Herausgeber Hartmann erfolgen würden. Am 26. November 1954 kündigte Hartmann den Vertrag mit Wirkung zum 28. Februar 1955. Dresel erhob daraufhin Klage auf Zahlung von 99'220,94 CHF zuzüglich 5% Zinsen ab 3. März 1955.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag einem Agenturvertrag und nicht einem Pachtvertrag entspricht. Die wesentlichen Elemente eines Pachtvertrags fehlen nämlich: Dresel schloss die Werbeaufträge im Namen und auf Rechnung von Hartmann ab, nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Außerdem wurde die Vergütung von Dresel als "Provision" bezeichnet, was für einen Agenturvertrag und nicht für einen Pachtvertrag charakteristisch ist.

Was die in Art. 418u OR vorgesehene Entschädigung angeht, so ist das Bundesgericht der Ansicht, dass sie von Dresel auch für Tatsachen vor dem 1. Januar 1952, dem Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmung, geltend gemacht werden kann. Gemäß Art. 4 der…